Satzung des Partnerschaftkomitee Aachen-Reims e. V.
1. Name und Sitz des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen "Partnerschaftskomitee Aachen-Reims e. V." mit Sitz in Aachen. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
2. Gemeinnützigkeit
2.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
2.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
2.3 Der Verein ist parteipolitisch neutral und verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Zweck des Vereins
3.1 Der Verein dient dem Zweck, die Beziehungen im kulturellen, schulischen, sportlichen und gesellschaftlichen Bereich zwischen den Städten Aachen und Reims zu vertiefen.
3.2 Seine Aufgabe sieht er darin, Informationen über beide Partnerstädte zu vermitteln, Begegnungen, Studienaufent-halte, Freizeitveranstaltungen und sportliche Aktivitäten zu fördern und damit zur Freundschaft zwischen den Menschen von Aachen und Reims sowie zur internationalen Zusammenarbeit beizutragen.
4. Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder können natürliche Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen sein, die bereit und in der Lage sind, zur Förderung und Gestaltung des Vereins im Sinne seines Zweckes beizutragen.
4.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann endgültig.
4.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch
• Austritt der nur zum Ende des Geschäftsjahres
erfolgen kann und schriftlich mit einer Frist von zwei Monaten dem
Vorstand mitzuteilen ist.
• eine förmliche Ausschließung, die nur durch
Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann; dies bedarf einer
Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder. Ein Ausschluss ist
insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied mit seiner Beitragspflicht
länger als zwei Jahre in Verzug ist.
• den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
• den Tod.
5. Organe des Vereins
5.1 Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand.
5.2 Mitgliederversammlung
5.2.1 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen; jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern mit der Einladung mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu übersenden. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung stets beschlussfähig.
5.2.2 Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn es vom Vorstand oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftliche gefordert wird. Zweck und Gründe müssen angegeben werden.
5.2.3 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer
Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.
• Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem
Protokoll aufzunehmen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Die
Protokolle können beim Vorstand eingesehen werden; erfolgt kein
Einspruch bis zur nächsten Mitgliederversammlung, gelten sie als
genehmigt.
5.2.4 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien für die
Aufgaben und die Arbeit des Vereins. Sie nimmt den Jahresbericht des
Vorstandes und den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters entgegen.
Sie beschließt die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des
Vorstandes, die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die Bestellung
eines Wahlleiters.
5.2.5 Fachbereiche
Der Vorstand kann Arbeitskreise bilden.
5.3 Vorstand
5.3.1 Der Engere Vorstand im Sinne des $ 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
5.3.2 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Engeren Vorstand sowie bis zu sechs Beisitzern. Der gesamte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
5.3.3 Dem Erweiterten Vorstand gehören als geborene Mitglieder außerdem an je ein Mitglied der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und ein Angehöriger der Verwaltung. Diese Mitglieder haben im Vorstand kein eigenes Stimmrecht, sondern nehmen an den Sitzungen des Vorstandes lediglich beratend teil.
5.3.4 Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5.3.5 Die Vertretungsbefugnis nach § 26 Abs. 2 BGB haben der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister, jeweils zu zweit.
5.3.6 Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5.3.7 Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmungen aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. Dies entfällt nach der Eintragung in das Vereinsregister.
5.3.8 Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
6. Geschäftsjahr
6.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
7. Mittel des Vereins
7.1 Mittel des Vereins sind Beiträge und Spenden.
7.2 Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
8. Auflösung des Vereins
8.1 Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer gesondert einzuberufenden Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung erfolgt durch Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder.
8.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Aachen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Von der Gründungsversammlung einstimmig beschlossen in Aachen, am 30. November 1992.

